Seit dem 27. September 2026 gelten für Autohändler neue Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen an Verbraucher. Händler müssen ihre Kunden vor Vertragsschluss durch ein einheitliches EU-Label auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.
Die Neuregelung beruht auf der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. In Deutschland finden sich die neuen Informationspflichten für den stationären Handel insbesondere in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und 5a EGBGB und für Fernabsatzverträge in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 11a EGBGB.
Keine neue Gewährleistung – aber eine neue Informationspflicht
Durch das neue Label werden die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht erweitert. Neu ist vielmehr die Verpflichtung des Händlers, Verbraucher in hervorgehobener Form über das bereits bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht zu informieren.
Die Pflicht gilt auch beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge an Verbraucher.
Reine Geschäfte zwischen Unternehmern – insbesondere Verkäufe an andere Autohändler – sind von der neuen Kennzeichnungspflicht dagegen nicht betroffen.
Was muss im Autohaus umgesetzt werden?
Im stationären Fahrzeughandel muss die von der Europäischen Kommission vorgegebene harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht – vereinfacht: das EU-Gewährleistungslabel – gut sichtbar angebracht werden.
Hierfür bietet sich insbesondere ein Aushang im Verkaufsraum beziehungsweise in dem Bereich an, in dem Kaufverträge abgeschlossen werden.
- Das Label muss mindestens im Format DIN A4 dargestellt werden.
- Im stationären Handel darf es farbig oder schwarz-weiß verwendet werden.
- Inhalt und Gestaltung dürfen nicht verändert werden.
- Das Label muss für Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags gut erkennbar sein.
Das Label muss dabei nicht an jedem einzelnen Fahrzeug angebracht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Information im Verkaufsbereich hervorgehoben und für den Verbraucher leicht zugänglich und sichtbar ist.
Was gilt beim Onlineverkauf?
Zusätzliche Anforderungen bestehen bei Fernabsatzverträgen.
Wird der Fahrzeugkauf über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen, muss das Gewährleistungslabel dort farbig dargestellt werden. Auch hier muss der Verbraucher die Information erhalten, bevor er durch den Vertrag oder sein Vertragsangebot gebunden wird.
Bei Fernabsatzverträgen ist die Information zudem nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht bereits zuvor auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt ist. In der Praxis kann das Gewährleistungslabel beispielsweise als PDF zusammen mit der Vertrags- oder Bestellbestätigung übermittelt werden.
Was gilt bei Gebrauchtwagen?
Die neue Kennzeichnungspflicht ändert nichts an der Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Fahrzeugen unter den Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr zu verkürzen.
Eine solche Verkürzung muss dem Verbraucher bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens mitgeteilt und anschließend ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Das neue EU-Gewährleistungslabel ersetzt diese gesonderte Vereinbarung nicht.
Autohändler sollten daher weiterhin darauf achten, dass die entsprechenden Regelungen in ihren Kaufverträgen rechtssicher ausgestaltet und im Verkaufsprozess ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Wann wird zusätzlich das GARAN-Label benötigt?
Neben dem allgemeinen Gewährleistungslabel wurde mit dem sogenannten GARAN-Label eine weitere Kennzeichnung eingeführt.
Dieses ist insbesondere relevant, wenn ein Hersteller ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware gewährt und die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt.
Für Autohändler kann dies insbesondere beim Verkauf von Neuwagen mit langfristigen Herstellergarantien relevant werden.
Übliche Gebrauchtwagengarantien oder Garantieversicherungen fallen dagegen regelmäßig bereits deshalb nicht unter diese Regelung, weil es sich nicht um eine entsprechende Herstellergarantie handelt.
Auch bei Herstellergarantien sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Garantie tatsächlich auf das gesamte Fahrzeug erstreckt. Werden etwa bestimmte Bauteile oder Verschleißteile von der Garantie ausgenommen, kann dies gegen eine Kennzeichnungspflicht mit dem GARAN-Label sprechen.
Das sollten Autohändler jetzt prüfen
Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Informationspflichten. Autohändler, die ihre Verkaufsprozesse noch nicht angepasst haben, sollten daher insbesondere
- das deutsche EU-Gewährleistungslabel ausdrucken und gut sichtbar im Verkaufsbereich anbringen,
- ihre Website sowie etwaige digitale Verkaufs- und Fernabsatzprozesse überprüfen,
- bei Fernabsatzverträgen die Übermittlung des Labels auf einem dauerhaften Datenträger sicherstellen,
- vorhandene Herstellergarantien auf eine mögliche zusätzliche GARAN-Kennzeichnungspflicht prüfen und
- sicherstellen, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Fahrzeugen weiterhin wirksam und gesondert vereinbart wird.
Eine Missachtung der neuen Informationspflichten kann insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.
Offizielles EU-Gewährleistungslabel
Die Europäische Kommission stellt das vorgeschriebene Gewährleistungslabel in verschiedenen Sprach- und Dateiversionen zur Verfügung. Dort finden Händler auch die offiziellen Vorgaben zur Verwendung und Darstellung des Labels.
EU-Gewährleistungslabel herunterladen →
Stand: Oktober 2026. Der Beitrag behandelt die Rechtslage bei Verbraucherverträgen im Fahrzeughandel und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.