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Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist: Was Autohäuser seit dem 31. Juli 2026 beachten müssen

Eine tatsächlich durchgeführte Nachbesserung kann die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängern.

Für Verbrauchsgüterkaufverträge, die seit dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, gilt eine neue Regelung mit erheblicher praktischer Bedeutung für den Fahrzeughandel: Wird ein Sachmangel im Rahmen der Nacherfüllung tatsächlich durch Nachbesserung beseitigt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.

Grundlage ist der neue § 475e Abs. 5 BGB. Die Vorschrift setzt Art. 16 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren um.

Der neue § 475e Abs. 5 BGB

„Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.“

Die zusätzlichen zwölf Monate beginnen dabei nicht mit dem Zeitpunkt der Reparatur. Sie werden vielmehr an das Ende der ursprünglichen Verjährungsfrist angehängt.

Bei einem Neuwagen mit der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist können Mängelansprüche nach einer durchgeführten Nachbesserung damit grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beginn der ursprünglichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Die wichtigsten Auswirkungen für Autohäuser

1. Die Verlängerung betrifft nicht nur den reparierten Mangel

Die zwölfmonatige Verlängerung ist nicht auf das Bauteil oder den konkreten Defekt beschränkt, der Gegenstand der Nachbesserung war.

Während der verlängerten Verjährungsfrist können deshalb grundsätzlich auch Ansprüche wegen anderer Mängel des Fahrzeugs geltend gemacht werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Händler für jeden Defekt haftet, der während des zusätzlichen Jahres neu entsteht. Voraussetzung bleibt, dass der jeweilige Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder seine Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war.

Gerade bei älteren Gebrauchtfahrzeugen bleibt deshalb die Abgrenzung zwischen einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel und erst später eingetretenem Verschleiß von erheblicher Bedeutung.

2. Die Nachbesserung muss tatsächlich durchgeführt werden

Eine bloße Mängelanzeige, die Aufforderung zur Reparatur oder die Ankündigung des Händlers, das Fahrzeug reparieren zu wollen, reicht nicht aus.

Die Verlängerung setzt voraus, dass die Nacherfüllung tatsächlich durch Nachbesserung geleistet wird.

Zudem muss die ursprüngliche Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens noch laufen.

3. Die Regelung greift auch dann, wenn praktisch nur eine Reparatur möglich ist

Nach der Gesetzesbegründung gilt die Verlängerung auch dann, wenn eine Ersatzlieferung nach § 275 BGB oder § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist.

Bei gebrauchten Fahrzeugen dürfte dies besonders häufig relevant sein, weil die Lieferung eines tatsächlich gleichwertigen Ersatzfahrzeugs regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich ist.

4. Die Verlängerung erfolgt nur einmal

§ 475e Abs. 5 BGB sieht ausdrücklich nur eine einmalige Verlängerung vor.

Wird während der bereits verlängerten Verjährungsfrist erneut nachgebessert, werden deshalb nicht nochmals weitere zwölf Monate angehängt.

Neue Informationspflicht vor der Nachbesserung

Parallel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wurde mit § 475 Abs. 4 BGB eine neue Informationspflicht eingeführt.

Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, muss er den Verbraucher darüber informieren,

  • dass ihm grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB zusteht und
  • dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für diese Information nicht ausdrücklich vor.

Für Autohäuser empfiehlt es sich dennoch dringend, die Information schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. So lässt sich später nachweisen, dass der Kunde vor Durchführung der Nachbesserung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Was gilt bei Gebrauchtwagen mit auf ein Jahr verkürzter Verjährung?

Besonders relevant ist die Neuregelung für den Gebrauchtwagenhandel.

Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren weiterhin unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.

Wird innerhalb dieser wirksam verkürzten Jahresfrist nachgebessert, spricht der Wortlaut des § 475e Abs. 5 BGB dafür, dass auch diese vertraglich bestimmte „ursprüngliche Verjährungsfrist“ um zwölf Monate verlängert wird.

Dafür spricht ebenfalls die Gesetzesbegründung. Sie stellt ausdrücklich klar, dass Vereinbarungen über die Verjährungsfrist unter den Voraussetzungen des § 476 BGB weiterhin möglich sind und dies auch für gebrauchte Waren gilt.

Für den typischen Gebrauchtwagenverkauf bedeutet dies nach derzeit überzeugender Auslegung:Wurde die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt und innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich nachgebessert, verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwölf Monate.

Die zunächst auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist kann damit im Ergebnis wieder bis zu zwei Jahre betragen.

Da zu der neuen Vorschrift naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt, sollten Autohäuser ihre Fristenverwaltung jedenfalls auf dieser Grundlage ausrichten.

Wichtig: Die Beweislastumkehr verlängert sich nicht mit

Die verlängerte Verjährungsfrist darf nicht mit der Beweislastregel des § 477 BGB verwechselt werden.

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Diese Jahresfrist wird durch § 475e Abs. 5 BGB nicht automatisch verlängert. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass § 477 BGB von der Neuregelung unberührt bleibt.

Für die Praxis kann dies einen erheblichen Unterschied machen:

Ein Verbraucher kann zwar während der verlängerten Verjährungsfrist noch Mängelrechte geltend machen. Zeigt sich ein weiterer Mangel aber erst nach Ablauf des ersten Jahres, muss grundsätzlich weiterhin der Verbraucher darlegen und beweisen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Was Autohäuser jetzt organisatorisch anpassen sollten

Autohäuser sollten ihre bisherigen Abläufe insbesondere in drei Punkten überprüfen:

Kundeninformation

Vor Durchführung einer Nachbesserung sollte der Kunde nachweisbar über sein Wahlrecht und die zwölfmonatige Verlängerung informiert werden.

Dokumentation

Beginn der ursprünglichen Verjährungsfrist, Datum der Mängelanzeige, Nachbesserungsverlangen, Reparaturauftrag und Abschluss der Nachbesserung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Fristenverwaltung

DMS-, Werkstatt- oder CRM-Systeme sollten so eingerichtet werden, dass bei einer durchgeführten Nachbesserung die einmalige Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um zwölf Monate berücksichtigt wird.

Gerade im Gebrauchtwagenhandel sollte außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass eine wirksam auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist nach Ablauf dieses Jahres zwingend beendet ist. Ist zuvor eine Nachbesserung erfolgt, kann sich die Haftungsfrist erheblich verlängern.

Fazit

Der neue § 475e Abs. 5 BGB macht eine Nachbesserung für den Verbraucher attraktiver, erhöht zugleich aber das langfristige Gewährleistungsrisiko des Händlers.

Besonders bedeutsam ist, dass die Verlängerung nicht nur den konkret reparierten Mangel betrifft. Auch weitere Sachmängel können während des verlängerten Zeitraums noch geltend gemacht werden, sofern sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.

Für Autohäuser kommt es deshalb künftig noch stärker auf eine saubere Dokumentation von Fahrzeugzustand, Mängelanzeigen, Kundeninformation und durchgeführten Nachbesserungen an.

Stand: September 2026. Der Beitrag behandelt die Rechtslage bei Verbrauchsgüterkaufverträgen und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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